Einzelimporte nach § 73.3 AMG
Das müssen Sie wissen!
Die Gesundheit der Menschen ist unser Antrieb – dabei zählt jeder Einzelfall und genau dafür gibt es die Möglichkeit der Einzelimporte nach § 73.3 AMG. Deshalb behandeln wir jede Anfrage und Bestellung mit höchstem Engagement, Kompetenz und mit unserer langjährigen Erfahrung.
Voraussetzungen für den Einzelimport
Damit ein Arzneimittel im Rahmen des Einzelimports gemäß § 73.3 AMG nach Deutschland eingeführt werden darf, müssen grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Verkehrsfähigkeit im Herkunftsstaat. Das Arzneimittel muss im Ursprungsland legal in den Verkehr gebracht werden dürfen.
- Versorgungslücke. Es darf in Deutschland kein identisches oder vergleichbares Arzneimittel hinsichtlich Wirkstoff und Wirkstärke für das entsprechende Anwendungsgebiet verfügbar sein.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass der Import und die Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM), von Arzneimitteln zu Dopingzwecken (§ 2 AntiDopG) sowie von bedenklichen (§ 5 AMG) und abgelaufenen (§ 8 AMG) Arzneimitteln – auch im Rahmen von Einzelimporten – verboten sind.
Sonderregelungen für Krankenhausapotheken
Für Krankenhausapotheken und Apotheken, die Krankenhäuser versorgen, hat der Gesetzgeber eine besondere Erleichterung beim Import vorgesehen. Unter der Voraussetzung der Verkehrsfähigkeit im Herkunftsstaat und einer bestehenden Versorgungslücke ist es diesen Einrichtungen möglich, bei Lieferengpässen eine vorübergehende Bevorratung mit Einzelimporten vorzunehmen.
Dies darf in einem angemessenen Umfang geschehen, um die ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen.